Deutsche Leschetizky-Gesellschaft e.V.


Über uns
Satzung
Bücher
CD's
Noten



Satzung als PDF-Dokument

Satzung

 § 1

 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsche Leschetizky-Gesellschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbe-trieb ist ausgeschlossen.

Zweck des Vereins ist die künstlerische, pädagogische und wissenschaftliche Auseinander-setzung mit Leben und Werk des Klavierpädagogen, Komponisten und Pianisten Theodor Leschetizky (1830–1915).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Förderung der Publikation von Printmedien, insbesondere wissenschaftliche Arbeiten und Noten

b) Organisation von Veranstaltungen wie Kongressen, Kursen, Workshops, Konzerten usw.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die „Freunde der Tonkunst und Musikerziehung e. V.“ (München) oder einen anderen gemeinnützigen Verein mit musikalischer Ausrichtung, die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfes-sionellen Richtung.

§ 3

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gewillt und geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die fördernde Mitgliedschaft kann erworben werden von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen sowie von natürlichen Personen als Förderer der Ziele der Deutschen Leschetizky-Gesellschaft.

 § 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteres-sen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe eines Mindestbeitrags und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 § 7

 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen oder seine Stimme schriftlich abgeben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und sowohl von ihm als auch vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 8

 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenen Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversamm-lung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die Stimmabgabe kann auch per Brief erfolgen.

§ 10

Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20. November 2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Die Satzung wurde einstimmig von der konstituierenden Versammlung angenommen:
Gaggenau, den 20.11.2010

Burkhard Muth
Henriette Gärtner
Ulrich Reukauf
Hans-Walter Müller
Marianne Müller
Helena Sostaric
Ingeborg Biselli