Satzung als PDF-Dokument
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutsche
Leschetizky-Gesellschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbe-trieb ist ausgeschlossen.
Zweck des Vereins ist die künstlerische, pädagogische und
wissenschaftliche Auseinander-setzung mit Leben und Werk des
Klavierpädagogen, Komponisten und Pianisten Theodor Leschetizky
(1830–1915).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Förderung der Publikation von Printmedien, insbesondere wissenschaftliche Arbeiten und Noten
b) Organisation von Veranstaltungen wie Kongressen, Kursen, Workshops, Konzerten usw.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
„Freunde der Tonkunst und Musikerziehung e. V.“
(München) oder einen anderen gemeinnützigen Verein mit
musikalischer Ausrichtung, die/der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfes-sionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und
juristischen Personen sein, die gewillt und geeignet sind, den
Vereinszweck zu fördern. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die fördernde
Mitgliedschaft kann erworben werden von juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen sowie von natürlichen
Personen als Förderer der Ziele der Deutschen
Leschetizky-Gesellschaft.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Vereinsinteres-sen gröblich verstoßen hat. Über den
Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die
Höhe eines Mindestbeitrags und dessen Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres
durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung
ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich
durch ein anderes Mitglied vertreten lassen oder seine Stimme
schriftlich abgeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten
Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, durch den Schriftführer
protokolliert und sowohl von ihm als auch vom Versammlungsleiter
unterzeichnet.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der
Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese
Anträge sind spätestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen.
§ 8
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem ersten
Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenen Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so
übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen
Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich
einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversamm-lung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die
Stimmabgabe kann auch per Brief erfolgen.
§ 10
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.
November 2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft
getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung
erlassen.
Die Satzung wurde einstimmig von der konstituierenden Versammlung
angenommen:
Gaggenau, den 20.11.2010
Burkhard Muth
Henriette Gärtner
Ulrich Reukauf
Hans-Walter Müller
Marianne Müller
Helena Sostaric
Ingeborg Biselli